Ehemals De-minimis
Mit dem Ziel, die Wertigkeit und den Inhalt des Förderprogramms zu stärken, ändert das Bundesamt für Logistik und Mobilität den Namen der bekannten De-minimis-Förderung.
Ab sofort wird die Förderung unter dem Namen Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ fortgeführt, um mehr potenzielle Antragssteller aufmerksam zu machen.
Ab dem 05.02.2024, 9 Uhr besitzen Antragsberechtigte die Möglichkeit Förderungen aus dem „Programm Umwelt und Sicherheit“ des BALM zu beantragen.
UPDATE: Aufgrund einer in Kraft getretenen Neufassung der EU-Verordnung für „De-minimis“-Förderungen, hat sich der Anmeldezeitraum verkürzt. So gilt der Zeitraum zur Erstantragsstellung nur noch bis zum 31.05.2024. Weitere Informationen zu den bestehenden Änderungen finden Sie hier.
Alle weiteren Informationen zum Förderprogramm in 2024 finden Sie auf dieser Seite kurz und knapp für Sie zusammengefasst.
Das Hauptziel dieser Initiative ist die Minimierung der Umweltauswirkungen des Straßengüterverkehrs, insbesondere von schweren Nutzfahrzeugen. Durch die Reduzierung von Emissionen und dem sparsameren Einsatz von Materialien soll aktiv zum Umweltschutz beigetragen werden.
Gleichzeitig liegt der Fokus auf der Erhöhung der Sicherheit. Diese soll durch verbesserte Ausstattung von Personal und Fahrzeugen sowie durch fortgeschrittene Methoden der Ladungssicherung umgesetzt werden. So soll das Risiko von Arbeits- und Betriebsunfällen signifikant verringert und ein sicherer Transportweg gewährleistet werden.
Die Förderung richtet sich an Unternehmen, die im Güterkraftverkehr tätig sind, gemäß § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Um förderfähig zu sein, müssen diese Unternehmen Besitzer oder Halter von schweren Nutzfahrzeugen sein, die in Deutschland für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge gelten dabei Fahrzeuge, die speziell für den Gütertransport konzipiert sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen aufweisen.
Unternehmen sind förderberechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung:
Schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ sind Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7.500 kg haben. Für die Antragsberechtigung im Güterkraftverkehr nach § 1 GüKG müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Bedingungen erfüllt sein:
Zudem sind Unternehmen in folgenden Branchen förderberechtigt:
Im Rahmen des Förderprogramms „Umweltschutz und Sicherheit“ haben Unternehmen die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung für bestimmte Maßnahmen zu erhalten. Diese Maßnahmen müssen auf Umweltschutz und Sicherheit abzielen und können in zwei Hauptkategorien eingeteilt werden:
Es ist wichtig zu beachten, dass Maßnahmen, die bereits durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind, nicht förderfähig sind.
Folgende Anforderungen und Richtlinien gelten für das Förderprogramm:
Nicht rückzahlbare Zuschüsse: Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss angeboten. Das bedeutet, dass Sie das Geld nicht zurückzahlen müssen.
Bis zu 80% der Kosten: Es werden bis zu 80 Prozent Ihrer tatsächlich angefallenen Kosten übernommen.
Berechnung nach Unternehmensgröße: Der maximale Betrag, den Ihr Unternehmen jedes Jahr erhalten kann, hängt von der Größe Ihres Unternehmens ab. Diese Größe wird anhand der Anzahl der schweren Nutzfahrzeuge, die auf Ihr Unternehmen zugelassen sind, bestimmt.
Wie wird der Betrag berechnet? Der maximale Betrag wird berechnet, indem 2.000 Euro für jedes auf Ihr Unternehmen zugelassene Fahrzeug multipliziert wird.
Maximaler Förderbetrag: Die Förderung ist auf maximal 33.000 Euro pro Unternehmen und Jahr begrenzt.
Die Fördermittel können über das eService-Portal des BALM beantragt werden. Dort sind alle erforderlichen Antragsformulare, Anlagen und eine Ausfüllanleitung bereitgestellt.
Für die Förderperiode 2024 kann der Antrag vom 05. Februar 2024 bis zum 31. Mai 2024 gestellt werden. In diesem Zeitraum können gemäß der Richtlinie „Umweltschutz und Sicherheit“ nur Erstanträge und keine Folgeanträge beantragt werden.
Wichtige Bestandteile eines vollständigen Antrags:
Die Bearbeitung des Antrags beginnt, sobald er in elektronischer Form vollständig beim Bundesamt eingeht. Das Hochladen des Kontrollformulars zusammen mit dem Antrag beschleunigt diesen Prozess.
Falls nötig, können unterschriebene Kontrollformulare auch innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung des elektronischen Antrags nachgereicht werden, ohne dass sich das Eingangsdatum des Antrags ändert.
Mehr Informationen zum Förderprogramm Sicherheit und Umwelt finden Sie hier.
Das FAQ- zum Förderprogramm Sicherheit und Umwelt des BALM finden Sie hier.
UPDATE: Aufgrund einer in Kraft getretenen Neufassung der EU-Verordnung für „De-minimis“-Förderungen, hat sich der Anmeldezeitraum verkürzt. So gilt der Zeitraum zur Erstantragsstellung nur noch bis zum 31.05.2024. Weitere Informationen zu den bestehenden Änderungen finden Sie hier.
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