Einleitung
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet große Unternehmen in Deutschland, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten systematisch zu erkennen und zu reduzieren.
2026 befindet sich das deutsche Lieferkettenrecht jedoch im Wandel: Das LkSG gilt weiterhin, gleichzeitig plant die Bundesregierung eine Entlastung der Unternehmen. Auf europäischer Ebene wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) deutlich vereinfacht und auf wesentlich größere Unternehmen beschränkt.
Was gilt also aktuell – und was müssen Unternehmen und ihre Zulieferer beachten?
Alle Infos
Das deutsche LkSG gilt weiterhin grundsätzlich für Unternehmen, die ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder eine entsprechende Zweigniederlassung in Deutschland haben und mindestens 1.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen.
Bei verbundenen Unternehmen werden für die Obergesellschaft grundsätzlich auch Beschäftigte der inländischen Konzerngesellschaften berücksichtigt.
Kleine und mittlere Unternehmen fallen damit in der Regel nicht unmittelbar unter das LkSG.
Sie können jedoch indirekt betroffen sein, wenn sie als Zulieferer mit einem LkSG-pflichtigen Unternehmen zusammenarbeiten.
Wichtige Änderungen
Die grundlegenden Pflichten des Lieferkettengesetzes bestehen 2026 fort. Betroffene Unternehmen müssen unter anderem:
Dabei verlangt das LkSG nicht, dass Unternehmen garantieren, dass es innerhalb ihrer gesamten globalen Lieferkette zu keinerlei Verstößen kommt. Entscheidend ist vielmehr, dass sie Risiken angemessen identifizieren und geeignete Maßnahmen ergreifen.
Sonderstatus
Hier besteht derzeit eine besondere Situation.
Nach dem aktuell geltenden Gesetz enthält § 10 LkSG weiterhin eine jährliche Berichtspflicht. Unternehmen müssten demnach dokumentieren und veröffentlichen, wie sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllen.
Die Bundesregierung hat jedoch bereits im September 2025 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem diese jährliche Berichtspflicht vollständig abgeschafft werden soll.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde zudem angewiesen, die Prüfung der Unternehmensberichte einzustellen.
Stand September 2026 ist die geplante Änderung jedoch noch nicht vollständig in Kraft getreten. Die Berichtspflicht steht daher formal weiterhin im Gesetz, während ihre behördliche Prüfung bereits ausgesetzt wurde.
Die übrigen Sorgfaltspflichten des LkSG bleiben davon unberührt.
Bußgelder
Nach dem derzeitigen LkSG sind bei Verstößen grundsätzlich weiterhin erhebliche Sanktionen möglich.
Abhängig vom Verstoß können Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro verhängt werden. Bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro können bestimmte Verstöße sogar mit bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden.
Zusätzlich kann bei bestimmten rechtskräftigen Verstößen ein Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren für bis zu drei Jahre erfolgen.
Auch hier ist für 2026 allerdings die geplante Reform relevant: Die Bundesregierung möchte die Bußgeldtatbestände deutlich reduzieren und Sanktionen stärker auf schwere Verstöße gegen zentrale Sorgfaltspflichten konzentrieren.
Bereits seit September 2025 soll das BAFA Bußgelder entsprechend der Weisung der Bundesregierung nur noch bei schweren Verstößen verfolgen.
EU-Lieferkettengesetz
Parallel zum deutschen LkSG gibt es mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD beziehungsweise CS3D) eine europäische Lieferkettenrichtlinie.
Die Anforderungen wurden 2026 im Rahmen des europäischen Omnibus-Pakets erheblich vereinfacht.
Die CSDDD soll künftig grundsätzlich nur noch für sehr große EU-Unternehmen gelten, die:
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die neue Fassung bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Die entsprechenden Vorschriften sollen grundsätzlich ab dem 26. Juli 2029 angewendet werden.
Damit ist der Anwendungsbereich der europäischen Regelung wesentlich kleiner als derjenige des derzeitigen deutschen LkSG mit seiner Schwelle von 1.000 Beschäftigten.
Zukünftige Änderungen
Die Bundesregierung plant, das bestehende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz langfristig durch ein neues Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen.
Mit diesem Gesetz soll die europäische CSDDD in deutsches Recht übertragen werden.
Bis dahin soll das bestehende LkSG angepasst werden. Vorgesehen sind insbesondere:
Für Unternehmen bedeutet das: Das LkSG ist 2026 nicht abgeschafft. Die grundlegenden Sorgfaltspflichten gelten weiterhin.
Folgen
KMU mit weniger als 1.000 Beschäftigten unterliegen dem deutschen LkSG grundsätzlich nicht unmittelbar.
Dennoch können größere Kunden Informationen von ihren Lieferanten benötigen, um die eigene Risikoanalyse und ihre Sorgfaltspflichten erfüllen zu können.
KMU können deshalb beispielsweise mit Fragen zu folgenden Themen konfrontiert werden:
Wichtig ist jedoch: Ein unmittelbar verpflichtetes Großunternehmen kann seine gesetzlichen LkSG-Pflichten nicht einfach vollständig auf einen kleineren Zulieferer übertragen.
Für KMU lohnt es sich trotzdem, zentrale Lieferanten- und Nachhaltigkeitsinformationen strukturiert verfügbar zu halten.
Compliance
Ein zentraler Bestandteil des LkSG ist die Nachvollziehbarkeit von Risiken und Maßnahmen innerhalb der Lieferkette.
Gerade in Transport und Logistik entstehen dafür große Mengen digitaler Daten. Flottenmanagement-, Transportmanagement- und Telematiksysteme können beispielsweise dabei helfen, operative Prozesse nachvollziehbarer zu machen und Informationen zu Fahrzeugen, Touren und Transportabläufen zentral zu dokumentieren.
Dazu können unter anderem gehören:
Solche Systeme ersetzen kein LkSG-Risikomanagement und keine menschenrechtliche Risikoanalyse. Sie können jedoch dabei unterstützen, operative Prozesse innerhalb der Transportkette transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten.
Vorsorge
Trotz der laufenden Reform sollten Unternehmen ihre bestehenden Lieferkettenprozesse nicht einstellen.
Für unmittelbar vom LkSG betroffene Unternehmen bleiben insbesondere Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und interne Dokumentation relevant.
KMU sollten dagegen vor allem darauf achten, relevante Informationen über die eigene Lieferkette strukturiert verfügbar zu halten und Anforderungen großer Kunden realistisch zu prüfen.
Gleichzeitig lohnt es sich, die weitere Entwicklung genau zu verfolgen: Mit der geplanten Reform des deutschen LkSG und der späteren Umsetzung der europäischen CSDDD wird sich der regulatorische Rahmen in den kommenden Jahren erneut verändern.
Fazit
2026 befindet sich das Lieferkettenrecht in einer Übergangsphase.
Das deutsche LkSG gilt weiterhin für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland. Die Bundesregierung plant jedoch, die Berichtspflicht abzuschaffen und Sanktionen stärker auf schwere Verstöße zu konzentrieren.
Auf europäischer Ebene wurde die CSDDD gleichzeitig erheblich verkleinert. Sie wird künftig vor allem sehr große Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz betreffen.
Für Unternehmen bleibt deshalb vor allem eines wichtig: Lieferketten, Risiken und relevante Betriebsdaten transparent und strukturiert erfassen – ohne bereits heute unnötige Bürokratie für Vorgaben aufzubauen, die sich gerade verändern.
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