Einleitung

Trend zu Elektroautos als Dienstwagen

Elektroautos sind aus modernen Unternehmensflotten kaum noch wegzudenken. Steigende Umweltauflagen, das wachsende Bewusstsein für Nachhaltigkeit und nicht zuletzt attraktive steuerliche Vorteile treiben den Trend zur Elektrifizierung im Fuhrpark voran.


Besonders ab 2025 ergeben sich neue Chancen für Firmenfahrzeuge mit Elektroantrieb – aber auch neue Herausforderungen. Denn neben der Anschaffung müssen auch Themen wie Versteuerung, Ladekostenabrechnung oder Reichweitenplanung effizient gelöst werden.


Doch was gilt bei der Versteuerung Dienstwagen Elektro 2025 genau? Welche Förderungen bleiben? Wie rechnet man Ladekosten korrekt ab? Und welche Unterschiede gelten für Leasing oder Plug-in-Hybride?


Dieser Artikel liefert Ihnen einen umfassenden Überblick über die steuerliche Behandlung von E-Dienstwagen im Jahr 2025 – praxisnah und verständlich erklärt.

Auf einen Blick

Steuerliche Vorteile von Elektro-Firmenwagen in 2025

Elektroautos als Firmenwagen bieten erhebliche Steuervorteile gegenüber konventionellen Verbrennern. Die wichtigsten davon sind:


  • Reduzierte Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung (0,25% oder 0,5% statt 1%)
  • Befreiung von der Kfz-Steuer für bis zu 10 Jahren (max. bis 2030)
  • Günstigere Besteuerung des geldwerten Vorteils für Mitarbeiter
  • Voller Betriebsausgabenabzug für Unternehmen
  • Steuervorteile bei der Ladeinfrastruktur
  • Zusätzliche Einnahmen durch THG-Quotenhandel

Diese Vorteile ergeben in typischen Anwendungsszenarien eine Steuerersparnis von mehreren tausend Euro pro Fahrzeug und Jahr im Vergleich zu einem vergleichbaren Verbrenner.

Tabelle zu Unterschieden in der Besteuerung von E-Auos und Plug-in-Hybriden

Dienstwagenbesteuerung 2025 im Detail

Die 0,25%- und 0,5%-Regelung

Die reduzierte Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge ist einer der wichtigsten steuerlichen Vorteile. Während bei konventionellen Verbrennern monatlich 1% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, gilt für Elektroautos als Firmenwagen ein deutlich niedrigerer Satz.


Hinweis: Maßgeblich ist der inländische Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung – Rabatte oder Leasingraten spielen keine Rolle.

Auf einen Blick

Steuerbefreiung & Entfernungspauschale für Elektroautos

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte


Auch hier profitieren Elektrofahrzeuge von reduzierter Besteuerung:


  • Dienstwagenfahrer müssen 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.
  • Bei E-Autos und begünstigten PHEV wird dieser Wert auf 0,25 % oder 0,5 % des Listenpreises reduziert.

Entfernungspauschale von Elektroautos als Firmenwagen

Für private Fahrzeuge – ob E oder Verbrenner – gelten folgende Pauschalen:

  • 0,30 € je Entfernungskilometer bis 20 km
  • 0,38 € ab dem 21. Kilometer

Die Entfernungspauschale beim Elektroauto Firmenwagen bleibt technologieunabhängig und kann bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.


Kfz-Steuerbefreiung


Reine Elektrofahrzeuge sind bis zu 10 Jahre ab Erstzulassung – maximal bis Ende 2030 – von der Kfz-Steuer befreit. Für Firmenflotten bedeutet das eine direkte Betriebskostensenkung. Die Steuer auf Elektroautos als Firmenwagen fällt somit deutlich geringer aus als bei vergleichbaren Verbrennern.

Vor- und Nachteile von Plug-in-Hybriden vs. reinen E-Autos

Sonderfall Plug-in-Hybride

Voraussetzungen für die 0,5%-Regelung 2025

Die Anforderungen an Plug-in-Hybride für die steuerliche Begünstigung wurden zum Jahr 2025 deutlich verschärft. Um von der 0,5%-Regelung zu profitieren, müssen PHEVs nun:


- Eine elektrische Mindestreichweite von 80 km (nach WLTP) aufweisen
- Einen CO₂-Ausstoß von maximal 50 g/km haben

Dies stellt eine deutliche Verschärfung gegenüber den früheren Anforderungen dar, sodass wirklich nur umweltfreundliche PHEVs von den Steuererleichterungen profitieren.

Vorteile beim Lademangement

Ladekostenabrechnungen bei Elektro-Firmenwagen

Die korrekte Abrechnung der Ladekosten ist eine der größten Herausforderungen beim Management elektrischer Dienstwagen. Doch auch hier können Unternehmen an zahlreichen Stellen Steuervorteile nutzen:


Steuerfreie Stromnutzung durch Mitarbeitende


Das kostenlose oder verbilligte Laden beim Arbeitgeber ist bis 2030 steuerfrei – egal ob für private oder dienstliche Fahrzeuge. Auch die Überlassung einer Wallbox ist steuerfrei (§3 Nr. 46 EStG).


Steuerfreie Pauschalen für das Laden zu Hause


  • 30 € / Monat, wenn auch eine betriebliche Lademöglichkeit vorhanden ist

  • 70 € / Monat, wenn ausschließlich zu Hause geladen wird


Plug-in-Hybride erhalten die Hälfte (15 €/35 €). Alternativ kann der Stromverbrauch über eine eigene Messung nachgewiesen und exakt erstattet werden.


Abrechnung von Elektroauto Firmenwagen unterwegs

  • Bei Nutzung eines privaten E-Autos für Dienstfahrten können pauschal 0,30 €/km abgerechnet werden
  • Bei Nutzung eines Dienstwagens wird der Strom, durch Ladekarten oder Spesenabrechnungen übernommen, steuerfrei für den Arbeitnehmer

Die Abrechnung von Elektroauto Firmenwagen umfasst sowohl das Laden zu Hause, unterwegs als auch am Unternehmensstandort.


Ladeinfrastruktur im Unternehmen


  • Kosten für die Installation und den Betrieb betrieblicher Ladestationen sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig
  • Das kostenlose Laden am Arbeitsplatz ist für Mitarbeiter steuerfrei

Nachhaltigkeit wird vergütet

Die THG-Quote

Unternehmen mit vollelektrischen Fahrzeugen können jährlich THG-Zertifikate verkaufen. Der Erlös lag 2025 je Fahrzeug bei etwa 50–80 €. Die Abwicklung erfolgt meist über spezialisierte Plattformen. Diese Einnahme kann pro Fahrzeug jährlich geltend gemacht werden.


Weitere Informationen zum Handel mit THG-Zertifikaten finden Sie in unserem detaillierten Guide zur THG-Quote.

Ladeinfrastruktur und Datenmanagement

Darauf sollten Sie beim Umstieg achten

Der Wechsel zur E-Mobilität erfordert mehr als den reinen Fahrzeugtausch. Unternehmen stehen vor neuen Anforderungen:


  • Ladeinfrastruktur am Unternehmensstandort
  • Abrechnung von Elektroauto Firmenwagen für private und dienstliche Ladevorgänge
  • Reichweitenplanung für dienstliche Einsätze
  • Integration elektrischer und konventioneller Fahrzeuge in bestehende Prozesse

Damit diese Herausforderungen Sie nicht unvorbereitet treffen, sollten Sie bereits im Voraus entscheiden, ob ein Umstieg auf Elektroautos als Firmenwagen für Ihr Unternehmen sinnvoll ist und wie Sie diese Probleme vermeiden können.


Tipp: Mit der richtigen Flottenmanagement-Software können Sie sich den Umstieg maßgeblich erleichtern. Aber auch ohne einen e-Fuhrpark können Sie bares Geld sparen und Ihre Prozesse vereinfachen!

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Fazit

Ein E-Fuhrpark rechnet sich – mit der richtigen Software

Die steuerlichen Anreize für Elektro-Dienstwagen bleiben auch 2025 attraktiv und machen den Umstieg auf elektrische Mobilität für Unternehmen finanziell lohnend. Insbesondere die reduzierte Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung, die Steuervorteile bei der Ladeinfrastruktur und die Möglichkeit des THG-Quotenhandels summieren sich zu erheblichen finanziellen Vorteilen.


Die politischen Signale deuten darauf hin, dass in den kommenden Jahren weitere Förderprogramme und steuerliche Anreize für elektrische Firmenwagen folgen werden, um den Transformationsprozess zur Elektromobilität weiter zu beschleunigen.


Mit CarFleet steht Unternehmen eine leistungsstarke Plattform zur Verfügung, die alle Aspekte des Managements elektrischer Firmenwagenflotten optimal unterstützt und dafür sorgt, dass alle steuerlichen Vorteile vollständig ausgeschöpft werden.


Gerade beim Umstieg von Verbrennern auf E-Mobilität ermöglicht CarFleet eine einheitliche Datengrundlage. Sie behalten den Überblick über Ladeverhalten, Verbrauchstrends und Fahrzeugverfügbarkeit.


Das Ergebnis: Weniger Komplexität, höhere Transparenz und eine effizientere, nachhaltigere Unternehmensmobilität. Entdecken Sie jetzt, wie CarFleet auch Ihren Fuhrpark effizienter und kostengünstiger machen kann. Vereinbaren Sie noch heute eine unverbindliche Demo oder Beratung!


Disclaimer: Die aufgeführten Tipps, Zeiten oder Bußgelder sind nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine juristische Beratung oder Informationen von Ämtern. Sie sind unverbindlich. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass im Streitfall die hier aufgeführten Informationen als Beweis genutzt werden können.

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